Statuten des Vereins „Stream of Life“

Präambel

(1) Der Verein Stream of Life ist im Vereinsregister zur ZVR-Zahl 1776402757 registriert.

(2) Um eine leichtere Lesbarkeit zu erzielen, wurde in den gesamten Statuten darauf verzichtet, bei jeder Formulierung auch die weibliche Form einzufügen. Selbstverständlich sind Frauen im gleichen Maße angesprochen wie Männer.

(3) Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet und erfolgt politisch unparteiisch und unabhängig im Interesse der Allgemeinheit. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung BAO §§ 34 ff. Im Wesentlichen erfolgt die Tätigkeit unmittelbar im Bereich der Entwicklungshilfe (§ 34 BAO). Jede Änderung der Statuten, insbesondere des Zwecks, sowie die Beendigung der Vereinstätigkeit muss dem zuständigen Finanzamt unverzüglich bekannt gegeben werden.

§1
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen „Stream of Life“.

(2) Er hat seinen Sitz in Schönbrunner Straße 2/65, 1040 Wien, seine Tätigkeit erstreckt sich auf die Förderung und Unterstützung von bedürftigen Kindern – vielfach Waisen, körperbehinderte und notleidende Kinder in Afrika.

§2
Zweck

(1) Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet.
(2) Er bezweckt Entwicklungshilfe, die Bekämpfung von Armut und Not durch die Förderung und Unterstützung von bedürftigen Kindern – vielfach Waisen, körperbehinderte und notleidende Kinder in Afrika wodurch die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung zu einem Prozess des nachhaltigen Wirtschaftens und des wirtschaftlichen Wachstums, verbunden mit strukturellem und sozialem Wandel führen soll.
(3) Der Verein setzt sich darüber hinaus für die Förderung internationaler Gesinnung und Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens ein.

§3
Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden. Der Verein kann sich zur Erfüllung seiner Zwecke auch anderer Rechtsträger bedienen, welche vertraglich an die Weisungen des Vereins gebunden sind. Er hat dabei durch vertragliche Vereinbarungen oder andere Maßnahmen die Einhaltung der §§ 40 ff BAO sicherzustellen.

(2) Als ideelle Mittel dienen:

(2.1) Die uneigennützige Unterstützung und Förderung von Kindern in Afrika, insbesondere bedürftigen Kindern, „verlassenen“ Kindern (z.B. Waisenkindern), HIV-positiven und körperbehinderten Kindern durch Sicherstellung der Grundversorgung (Kauf von Nahrung und Hygieneartikel), sowie medizinischer Versorgung (durch Bezahlung von Arztbesuchen und periodischen Gesundheitschecks) und Sicherstellung der Ausbildung (durch Bezahlung von Schulgebühren).

(2.2) Der Verein plant und realisiert unmittelbar Projekte zur Verbesserung der Lebenssituation von Kindern in afrikanischen Ländern durch den Bau von Schulen, , Kindertagesstätten, Heimen, in den Projektgebieten über den Erwerb von Grundstücken, Baumaterial und Dienstleistungen zur Errichtung derselben, und deren Betrieb durch Aufbau von Teams mit lokalen Arbeitskräften vor Ort. Zur Sicherstellung des erforderlichen Know-Hows in Bezug auf Projektplanung und Abwicklung sowie Administration erfolgt laufender Austausch mit den Vereinsmitgliedern sowie die periodische Entsendung von Volontären. Mehrmals im Jahr wird ein Lokalaugenschein durch Vereinsmitglieder durchgeführt, um die ordentliche Betriebsführung und Projektentwicklung zu prüfen.

(2.3) Der Verein organisiert Veranstaltungen wie Vorträge, die der Aufklärung und Informationsvermittlung der Mitglieder und der Öffentlichkeit über die soziale, politische und wirtschaftliche Situation in den Projektgebieten und der Entwicklung der unterstützten Projekte.

(2.4) Der Verein organisiert Wohltätigkeitsveranstaltungen, Vorträge sowie Präsentationen bei Firmenveranstaltungen, den öffentlichen Auftritt des Vereins (Website und Spendenshop streamoflife.at, Social Media, wie facebook.com/streamoflife.at) um die notwendigen finanziellen Mittel für die geplanten Vorhaben zu lukrieren.

Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

a. Beitrittsgebühren (sofern beschlossen) und Mitgliedsbeiträgen;
b. Erträgen aus Veranstaltungen, vereinseigenen Unternehmungen, Wettbewerben, Provisionen, Veräußerungen;
c. Spenden aller Art, Aufstellen von Spendenboxen, Sammlungen, Schenkungen, Subventionen, Sponsorleistungen, Vermächtnisse, Patenschaften und sonstige Zuwendungen in bar oder in materieller Form;
d. Zuwendungen aus Fonds, Stiftungen und Spendensammelvereinen;
e. Förderungen, Subventionen und Leistungsvereinbarungen aus öffentlichen, privaten
oder anderen Mitteln. (EU-Gelder, AMS-Förderungen);
f. Erträge aus Vermögensverwaltung (§ 47 BAO);
g. Benefizveranstaltungen;
h. Erträge aus dem Betrieb von Hilfsbetrieben gemäß § 45 (1+2) BAO;
i. Erträge aus dem Betrieb von begünstigungsschädlichen Betrieben mit Umsätzen von
jährlich höchstens 40.000 Euro gemäß § 45a BAO;
j. Sponsoring, Werbeeinnahmen und Anzeigenverkauf;
k. Erträge aus dem Verkauf vereinseigener Publikationen;
l. Ein- und Verkauf von Waren (T-Shirts, Aufkleber, Bücher;)
m. Preisgelder für ausgeschriebene Projekte (Kinderschutzpreis);
n. Erträge aus Vermietung,
o. Sonstige Fundraisingmaßnahmen.

Etwaige Überschüsse werden zur weiteren Verfolgung des Vereinszweckes verwendet. Jede Ausschüttung oder Zuwendung von Vermögensvorteilen an Mitglieder und sonstiger Eigennutzen ist verboten. Die Mittelverwendung ist an die begünstigten Zwecke gebunden und hat nach den Kriterien von Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen.

Es darf kein unangemessen hohes Vermögen angehäuft werden. Eine Vermögensansammlung ist nur gemäß den Richtlinien zur Vereinbarkeit von Vermögensbildung im gemeinnützigen Verein mit den Erfordernissen der tatsächlichen Geschäftsführung gemäß § 42 BAO möglich. Dies heißt, die Mittel sind möglichst zeitnah zu verwenden, es ist aber nicht nötig, die gesamten Einnahmen noch im selben Kalenderjahr wieder auszugeben. Weiters ist eine Finanzreserve in der Höhe eines durchschnittlichen Jahresbedarfs an Betriebsmitteln noch als zulässig anzusehen. Darunter ist ein jährlicher Kapitalbedarf zu verstehen. Bei einer darüber hinausgehenden Vermögensbildung muss nachgewiesen werden, dass entsprechende vereinsrechtliche Beschlüsse vorliegen, für welche konkreten Ziele die Mittel angespart werden und innerhalb welchen Zeitrahmens das Vorhaben realisiert werden soll. Die angesammelten Mittel dürfen ausschließlich für die Zuführung zum begünstigten Zweck reserviert werden und entsprechende und ausreichende Dokumentationen und Nachweise haben zu erfolgen.

§4
Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder (auch aktive Mitglieder und Fördermitglieder genannt), sowie Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Sie haben Sitz und je Mitglied eine Stimme in der Generalversammlung und bezahlen Mitgliedsbeitrag in einfacher Höhe so vereinbart.

(3) Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrages fördern. Sie sind zur Teilnahme an Generalversammlungen berechtigt, aber nicht stimmberechtigt

(4) Ehrenmitglieder sind solche Mitglieder, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein von der Generalversammlung ernannt werden. Sie sind zur Teilnahme an Generalversammlungen berechtigt, aber nicht stimmberechtigt.

§5
Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede physische Person werden, die das 18. Lebensjahr beendet hat, sich zur Gewaltfreiheit und zur Verantwortung gegenüber Kindern und Jugendlichen bekennt, sich überparteilich verhält, dabei keine herausragende Funktion in einer politischen Partei innehat und keiner verbotenen Partei oder Organisation nach österreichischem Recht angehört

(2) Außerordentliches Mitglied des Vereins kann jede physische Person werden, die das 18. Lebensjahr beendet hat und bereit ist, sich zu ihrer Verantwortung gegenüber Kindern zu bekennen und den Verein finanziell zu unterstützen. Ebenso Unternehmen, Firmen, Vereine, andere juristische Personen und dergleichen. Ganze Familien (Ehe- oder Lebenspartner, sowie die im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen Kinder) zu einem festgelegten Familienmitgliedsbeitrag.

(3) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

§6
Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.

(2) Der Austritt von ordentlichen Mitgliedern kann in der Generalversammlung mündlich zu Protokoll erklärt werden, oder ist schriftlich an den Vereinsvorstand zu richten. Er muss dem Vorstand mindestens drei Monate vorher mitgeteilt werden. Die Verpflichtung zur Zahlung aller fällig gewordenen Beitrittsgebühren oder Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt. Außerordentliche Mitglieder können ihren Austritt jederzeit mündlich oder schriftlich bekannt geben. Er ist sofort wirksam.

(3) Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als zwei Monate mit der Zahlung der Beitrittsgebühren oder der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Beitrittsgebühren und /oder Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens beschlossen werden.

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§7
Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die Teilnahme an der Generalversammlung steht den ordentlichen, außerordentlichen und Ehrenmitgliedern zu, das Stimmrecht in der Generalversammlung, das aktive und passive Wahlrecht steht jedoch nur den ordentlichen Mitgliedern (§ 4 Abs. 2) zu.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung festgesetzten Höhe verpflichtet.

§8
Vereinsorgane

(1) Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14), der/die Geschäftsführer (§ 15) und das Schiedsgericht (§ 15).

(2) Die Mitglieder der Vereinsorgane üben mit Ausnahme der Geschäftsführer ihre Funktion ehrenamtlich aus.

§9
Die Generalversammlung

(1) Die ordentliche Generalversammlung findet alle 3 Jahre statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen fünf Wochen statt.

(3) Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle ordentlichen und alle Ehrenmitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Brief oder E-Mail, einzuladen. Bei Änderung der Statuten oder zur Genehmigung des Budgets für die Vereinstätigkeit hat der Vorstand gemeinsam mit der Einladung zur Generalversammlung diese Informationen mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Brief oder E-Mail, allen ordentlichen Mitgliedern zur Vorbereitung der Generalversammlung zuzustellen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens sieben Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Brief oder E-Mail, einzureichen.

(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Jedes ordentliche Mitglied kann beim Vorstand, längstens jedoch eine Woche vor dem Termin der Generalversammlung, die Ergänzung der Tagesordnung beantragen.

(6) Bei der Generalversammlung sind alle ordentlichen, außerordentlichen und Ehrenmitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder, welche jeweils eine Stimme haben. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig, nicht jedoch auf Nichtmitglieder. Jedes Mitglied kann höchstens eine Stimme übertragen bekommen. Jedes Mitglied kann höchstens einmal innerhalb von zwei Jahren seine Stimme übertragen. Die beiden Regelungen bezüglich Einschränkung der Stimmrechtsübertragung gelten nur für ordentliche Generalversammlungen. Bei außerordentlichen Generalversammlungen kann aufgrund der Kürze der Einberufungsfrist das Stimmrecht jederzeit und an jedes andere ordentliche Mitglied übertragen werden.

(7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von zwei Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter (Abs. 6), berechnet nach ihrem Stimmgewicht in der Generalversammlung, beschlussfähig, wobei außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder aber nicht stimmberechtigt sind (siehe§ 4 Abs. 3 und 4). Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse über die in § 10 lit. 1 und m aufgezählten Beschlussgegenstände bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10
Aufgabenkreis der Generalversammlung

(1) Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a. Entscheidung über die strategische Ausrichtung und Schwerpunktsetzung des Vereins.
b. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
c. Beschlussfassung über den Voranschlag;
d. Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer; Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern, Geschäftsführern und Rechnungsprüfern mit dem Verein;
e. Entlastung des Vorstandes;
f. Beschlussfassung über das vom Vorstand vorgelegte Budget;
g. Festsetzung der Höhe von Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder;
h. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen Mitgliedern;
i. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
j. Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
k. Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung für den Vorstand;
l. Beschlussfassung über die Änderung der Vereinsstatuten;
m.Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung des Vereins;
n. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
o. Über die Beschlüsse der Generalversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden der Generalversammlung zu unterzeichnen ist.

§ 11
Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens aber sechs Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann, dem Schriftführer und dem Kassier, sowie gegebenenfalls ihren Stellvertretern.

(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt, die für den Vorstand eine Geschäftsordnung (§ 10 lit. k) beschließen kann. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Eine Wiederwahl ist möglich.

(4) Der Vorstand wird vom Obmann, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich per Brief bzw. E-Mail, oder mündlich, einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter oder Bevollmächtigter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden denAusschlag.
Statuten des Vereins „Stream of Life“ Seite 8 von 12

(7) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 8) und Rücktritt (Abs. 9).

(8) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.

(9) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich per Brief oder E-Mail ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12
Aufgabenkreis des Vorstandes

(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

(2) In den Wirkungsbereich des Vorstandes fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a) Die Erstellung eines Budgets für die gesamte Vereinstätigkeit;
b) Die Erstellung von Rechenschaftsberichten und der jährlichen Rechnungsabschlüsse;
c) Vorbereitung der Generalversammlung;
d) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
e) Information der Mitglieder über Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins in der Generalversammlung;
f) Bestellung und Abberufung von Beiräten;
g) Verwaltung des Vereinsvermögens;
h) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins sowie die Überwachung deren Tätigkeit. Insbesondere ist der Vorstand dazu berechtigt, für die Geschäftsführung des Vereins Geschäftsführer anzustellen, deren Bezüge in angemessener Höhe unter Berücksichtigung des Tätigkeitsumfanges und unter Berücksichtigung des Vereinsvermögens festzusetzen sind;
i) Beschlussfassung für eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung;
j) Benennung von Firmen, die entweder für den Verein tätig sind, oder der Vereinszielsetzung entgegenkommen;
k) Oberste Instanz über vereinseigene Firmen;
l) Prämierung oder Übernahmeentscheidung von Kosten, die der Zielsetzung des Vereins dienen, bzw. die Entscheidung, ob Kosten überhaupt übernommen werden.

§13
Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der Obmann ist das höchste Leitungsorgan. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr in Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(2) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.

(3) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

(4) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.

§ 14
Die Rechnungsprüfer

(1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle, insbesondere die Überprüfung des Rechnungsabschlusses und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten und bei ordnungsgemäßer Buchführung die Entlastung des Vorstandes zu beantragen.

(3) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 7, 8 und 9 sinngemäß.

§ 15
Der/die Geschäftsführer

(1)  Der Geschäftsführer ist Angestellter des Vereins. Er hat als Verantwortlicher das Büro zu leiten und darauf zu achten, dass die Angestellten des Vereins die Geschäftsordnung des Vereins beachten. Er ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereins gemäß den Weisungen des Vorstandes verantwortlich und nach Rücksprache bzw. Vorlage mit dem Obmann für die laufenden Geschäfte bis auf Widerruf alleinig zeichnungsberechtigt. Er unterliegt der Geschäftsordnung und den Vereinsstatuten. Der Geschäftsführer wird vom Vorstand auf unbestimmte Zeit bestellt.

(2) In der Vertretung des Vereins nach außen kann der Geschäftsführer den Obmann auch dann vollinhaltlich vertreten, wenn dieser nicht verhindert ist; ausgenommen sind in analoger Anwendung der §§ 48ff UGB die Veräußerung und Belastung von Grundstücken.

(3) Wenn ein Vorstandsmitglied zum Geschäftsführer bestellt werden soll, so ist die Zustimmung aller übrigen Vorstandsmitglieder erforderlich.

§ 16
Das Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach § 577 ff ZPO.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit den Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 17 Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Die Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva und bestehender Forderungen verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

(3) Es darf keine Ausschüttung von Vereinsvermögen an Mitglieder erfolgen, von Mitgliedern geleistete Einlagen werden jedoch rückerstattet.

(4) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde und dem zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen.

(5) Im Falle einer freiwilligen Auflösung, bei behördlicher Aufhebung des Vereins sowie bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO sowie gleichzeitig für spendenbegünstigte Zwecke der Entwicklungshilfe im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 3 laut EStG zu verwenden.